Nachweise
§ 4
(1) Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:
- 1. Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,
- 2. den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland,
- 3. die Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug.
(2) Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:
- 1. Die Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr,
- 2. die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem 1. Jänner 1996,
- 3. der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges.
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