§ 4 ÖIAG-Anleihegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1987

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2 und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß

  1. a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft gewährleistet wird,
  2. b) sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 befugten Prüfers vorlegen wird und
  3. c) im Falle des § 1 Abs. 1 lit. b die Gesellschaft für deren Kreditoperation eine Rückbürgschaft des Bundes übernommen werden soll, die gleichen verbindlichen Erklärungen, wie sie in lit. a und b angeführt sind, gegenüber der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft abgibt.

Schlagworte

Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004220

Dokumentnummer

NOR12046188

alte Dokumentnummer

N3197517114S

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