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§ 4 ODV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2011

Pflichten des Importeurs

§ 4

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht

  1. 1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
  2. 2. die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

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