§ 4 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1969

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 4. Stellenplan.

(1) Der Stellenplan ist das Verzeichnis der für den dauernden Personalbedarf der östereichischen Bundesbahnen notwendigen Dienstposten. Er wird von der Generaldirektion erstellt. Mindestens einmal im Jahr findet eine Überprüfung des Stellenplanes statt.

(2) Bei jeder Dienststelle ist der sie betreffende Auszug des Stellenplanes zur Einsichtnahme für die Bediensteten aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094894

alte Dokumentnummer

N6196320855S

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