Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 4. Stellenplan.
(1) Der Stellenplan ist das Verzeichnis der für den dauernden Personalbedarf der östereichischen Bundesbahnen notwendigen Dienstposten. Er wird von der Generaldirektion erstellt. Mindestens einmal im Jahr findet eine Überprüfung des Stellenplanes statt.
(2) Bei jeder Dienststelle ist der sie betreffende Auszug des Stellenplanes zur Einsichtnahme für die Bediensteten aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094894
alte Dokumentnummer
N6196320855S
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