vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 4

(1) Über Aufforderung des Vorsitzenden haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.

Schlagworte

Gelöbnis, Angelobung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008310

alte Dokumentnummer

N11975148270

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte