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§ 4 NPO-Fonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Auskünfte

§ 4.

(1) Dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und, für Förderungen aus dem NPO‑Unterstützungsfonds, der AWS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und, für Förderungen aus dem NPO‑Unterstützungsfonds, der AWS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes und der Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

(2) Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20011196

Dokumentnummer

NOR40241060

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