§ 4
NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder NÖ Patienten- und Pflegeanwältin
(1) Zur Leitung der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder eine NÖ Patienten- und Pflegeanwältin zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die NÖ Landesregierung.
(3) Die NÖ Landesregierung kann den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
- 1. er oder sie die Funktion nicht mehr ausüben kann oder
- 2. die Voraussetzungen für seine oder ihre Bestellung nachträglich weggefallen sind.
- Der abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwalt oder die abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwältin ist durch einen neuen oder eine neue zu ersetzen.
(4) Dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin sind von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Das dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin beizustellende Personal ist nur diesem oder dieser gegenüber weisungsgebunden.
(6) Den Aufwand der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft trägt das Land Niederösterreich.
03.01.2020
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