§ 4 NÖ LGA BRO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2023

§ 4

Übergangsbestimmungen

(1) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Reinigungskraft“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.

(2) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „AmtswartIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Administrativer Hilfsdienst“ zugeordnet.

(3) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.

(4) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DKW LenkerIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DKW LenkerIn LGA“ zugeordnet.

(5) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KinderbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KinderbetreuerIn LGA“ zugeordnet.

(6) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „TherapiehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „TherapiehelferIn LGA“ zugeordnet.

(7) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „GruppenhelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „GruppenhelferIn LGA“ zugeordnet.

(8) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin LGA“ zugeordnet.

(9) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KanzleibearbeiterIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Administrative Assistenz“ zugeordnet.

(10) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn I LGA“ zugeordnet.

(11) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SchulwartIn “ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SchulwartIn LGA“ zugeordnet.

(12) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn II LGA“ zugeordnet.

(13) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „HausarbeiterIn mit handwerklicher Ausbildung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „HausarbeiterIn mit handwerklicher Ausbildung LGA“ zugeordnet.

(14) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn I LGA“ zugeordnet.

(15) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I LGA“ zugeordnet.

(16) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II LGA“ zugeordnet.

(17) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SekretärIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SekretärIn I LGA“ zugeordnet.

(18) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn III LGA“ zugeordnet.

(19) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn II LGA“ zugeordnet.

(20) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PartieführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PartieführerIn LGA“ zugeordnet.

(21) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III LGA“ zugeordnet.

(22) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ zugeordnet.

(23) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn Technik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn Technik LGA“ zugeordnet.

(24) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SekretärIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SekretärIn II LGA“ zugeordnet.

(25) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Behindertenpädagoge/-in“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BehindertenpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(26) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn I LGA“ zugeordnet.

(27) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(28) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche I LGA“ zugeordnet.

(29) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV LGA“ zugeordnet.

(30) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SozialpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SozialpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(31) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „HaustechnikerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „HaustechnikerIn LGA“ zugeordnet.

(32) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn III LGA“ zugeordnet.

(33) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I LGA“ zugeordnet.

(34) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn I LGA“ zugeordnet.

(35) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Betriebswerkstätte“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Betriebswerkstätte LGA“ zugeordnet.

(36) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V LGA“ zugeordnet.

(37) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Bereichsleitung Management Wirtschaft/Support (PBZ)“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bereichsleitung Management Wirtschaft/Support (PBZ/PFZ)“ zugeordnet.

(38) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn II LGA“ zugeordnet.

(39) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II LGA“ zugeordnet.

(40) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn II LGA“ zugeordnet.

(41) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI LGA“ zugeordnet.

(42) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(43) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „TechnikerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „TechnikerIn LGA“ zugeordnet.

(44) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ I“ zugeordnet.

(45) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn Technik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn Technik LGA“ zugeordnet.

(46) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Fachkraft für Sozialarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fachkraft für Sozialarbeit LGA“ zugeordnet.

(47) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III LGA“ zugeordnet.

(48) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Sozialpädagogische/r LeiterIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Sozialpädagogische/r LeiterIn LGA“ zugeordnet.

(49) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn I LGA“ zugeordnet.

(50) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ I“ zugeordnet.

(51) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BereichsleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BereichsleiterIn I LGA“ zugeordnet.

(52) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn III LGA“ zugeordnet.

(53) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV LGA“ zugeordnet.

(54) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/-r Referent/-in I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/-r Referent/-in I LGA“ zugeordnet.

(55) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ II“ zugeordnet.

(56) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BereichsleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BereichsleiterIn II LGA“ zugeordnet.

(57) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ II“ zugeordnet.

(58) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn II LGA“ zugeordnet.

(59) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ III“ zugeordnet.

(60) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn III LGA“ zugeordnet.

(61) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Leitende Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.

(62) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PortierIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Infocenter/Empfang“ zugeordnet.

(63) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Lagerwirtschaft LGA“ zugeordnet.

(64) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Medizinische/r Masseur/-in“ oder „Medizinisch technischer Fachdienst“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Medizinische/r MitarbeiterIn“ zugeordnet.

(65) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn II LGA“ zugeordnet.

(66) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Medizintechniker/-in in einem Klinikum I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MedizintechnikerIn in einem Klinikum I“ zugeordnet.

(67) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn III LGA“ zugeordnet.

(68) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ zugeordnet.

(69) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn“ zugeordnet.

(70) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(71) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ oder „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.

(72) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn IV LGA“ zugeordnet.

(73) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Patientenombudsmann/-frau in einer Landesklinik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Patientenombudsmann/-frau LGA“ zugeordnet.

(74) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn V LGA“ zugeordnet.

(75) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn VI LGA“ zugeordnet.

(76) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(77) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn I“ zugeordnet.

(78) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Beratende/r Arzt/Ärztin PBZ/PFZ“ zugeordnet.

(79) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung Pflegeleitung - Standort“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Standortleitung Pflege“ zugeordnet.

Die Anlage zur NÖ LGA BRO lautet:

27.03.2023

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