§ 4 NÖ L-DHVO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 4

Ersatz der Aufwendungen

(1) Der Ersatz der Aufwendungen, die dem vorsitzenden Mitglied und der Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes der Leitungsauswahlkommission aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert für das vorsitzende Mitglied mit € 1.600,– und für die Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes mit € 800,– monatlich festgelegt.

(2) Der Anspruch auf Ersatz besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum vorsitzenden Mitglied oder zur Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit dem Ablauf des Monates, in dem die Vorsitzführung in der Leitungsauswahlkommission endet.

(3) Ist das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes länger als einen Monat an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem das Mitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

(4) Dem schriftführenden Mitglied der Leitungsauswahlkommission gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Leitungsauswahlkommission ein Sitzungsgeld von € 100,–. Den weiteren Mitgliedern der Leitungsauswahlkommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ L-DHG 2014 gebührt für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von € 50,–.

(5) Der Betrag der monatlichen Aufwandsentschädigungen und der Sitzungsgelder erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung.

03.12.2014

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