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§ 4 NER-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

§ 4

(1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Abs. 2 und § 9 Abs. 4 nicht anderes bestimmen:

  1. 2. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

(2) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminiumdürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nichtüberschritten werden, sofern § 9 Abs. 5 nicht anderes bestimmt:

(3) Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des § 5 Arsen einschließlich dessen Verbindungen 0,15 mg/m³ im Abgas und 0,4 mg/m³ im Abgas von Anodenöfen nicht überschreiten.

(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.

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