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§ 4 Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 4.

Im Grenzabschnitt „Inn“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10 000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000578

Dokumentnummer

NOR40096981

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