Zuverlässigkeit
§ 4
(1) Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn und solange aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass von der betreffenden Person keine Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt oder die militärische Sicherheit ausgeht oder diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden würde.
(2) Als zuverlässig ist eine Person insbesondere dann nicht anzusehen, wenn sie
- 1. beschränkt oder voll entmündigt ist oder
- 2. Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder
- 3. sich gegen die Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben schuldig gemacht hat oder
- 4. wiederholt gegen militärische Dienstvorschriften, die für die Militärluftfahrt von Bedeutung sind, verstoßen hat.
Die Zuverlässigkeit ist hinsichtlich der Z 2 bis 4 mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem letzten derartigen Vorfall zu prüfen.
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