§ 4 Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1920

§ 4.

Der Ausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der in den §§ 1 und 2 erwähnten

Anordnungen, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß ungesäumt zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Staatsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000039

Dokumentnummer

NOR12000702

alte Dokumentnummer

N1192010984S

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