§ 4.
Der Ausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der in den §§ 1 und 2 erwähnten
Anordnungen, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß ungesäumt zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Staatsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000039
Dokumentnummer
NOR12000702
alte Dokumentnummer
N1192010984S
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