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§ 4 MitV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Inhalt der Mitteilung

§ 4.

(1) Die Mitteilung an den Teilnehmer ist anschließend an die Überschrift „Wichtige Information“ mit folgendem Wortlaut einzuleiten: „Wir informieren Sie über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen. Es sollen ab dem [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] für Ihr Vertragsverhältnis bzw. Ihre Vertragsverhältnisse [Bezeichnung des Vertragsverhältnisses/der Vertragsverhältnisse] folgende Änderungen in Kraft treten:“.

(2) Im Anschluss ist der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 darzustellen.

(3) Der Teilnehmer ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos zu kündigen, zu informieren: „Sie haben das Recht, bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen am [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kostenlos zu kündigen. Es fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer bzw. in Anspruch genommene Vergünstigungen an. Die Kündigung muss bis zum oben genannten Datum bei uns zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Einlangen bei uns wirksam. Zu diesem Zeitpunkt endet Ihr Vertrag. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens jedoch den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.

(4) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 3 ist mit dem geplanten In-Kraft-Tretensdatum der Änderungen sowie dem betroffenen Vertragsverhältnis bzw. den betroffenen Vertragsverhältnissen, falls mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen sind, zu ergänzen. Zusätzlich sind Informationen zur Form der Kündigung samt den zur Ausübung der Kündigung notwendigen Kontaktmöglichkeiten in die Mitteilung, außerhalb des Rahmens nach § 5 Abs. 2 Z 2, aufzunehmen.

(5) Für Mitteilungen per SMS ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 3 dargestellte Text zu verwenden.

(6) Für nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, die nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung berechtigen, ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 4 dargestellte Text zu verwenden. Im Text nach § 5 Abs. 4 sind die Entscheidung der Behörde oder die Änderung der Rechtslage, die die Änderungen zwingend und unmittelbar erforderlich macht, durch den Betreiber zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20007908

Dokumentnummer

NOR40218372