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§ 4 MFAB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2020

Inkrafttreten und Übergangsregelung

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Auf in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist § 13 FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020

Gesetzesnummer

20011312

Dokumentnummer

NOR40227033

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