Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist § 13 FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020
Gesetzesnummer
20011312
Dokumentnummer
NOR40227033
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