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§ 4 Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 4.

(1) Die nach § 3 geschaffene neue Gesellschaft führt den Namen Alpen Straßen Aktiengesellschaft und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Grundkapital beträgt 600 Millionen Schilling.

(2) Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 3 genannten Gesellschaften entspricht. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.

(4) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012184

Dokumentnummer

NOR40061709

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