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§ 4 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Vermittlung; Abschluß

§ 4.

(1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.

(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038516

alte Dokumentnummer

N2199655823J