(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(3) Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Heil‑ oder Pflegeanstalt in Pflege befinden.
(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die gemäß Abs. 2 in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem die auf Grund einer Wahlkarte Wählenden ihr Wahlrecht ausüben können.
02.10.2017
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