§ 4 LWG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

§ 4*)
Wahlsprengel

(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung befinden.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Wahlkartenwähler können in jedem Wahlsprengel ihre Stimme abgeben; befinden sich in einem Gebäude jedoch die Wahllokale mehrerer Wahlsprengel, kann die Gemeindewahlbehörde bestimmen, dass die Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht nur in einem dieser Wahlsprengel ausüben können.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024

11.06.2024

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