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§ 4 LPVG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 4

Landespersonalvertretung

(1) Für alle Bediensteten ist eine Landespersonalvertretung zu wählen.

(2) Die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Landespersonalvertretung besteht aus 17 Mitgliedern.

(3) Wählergruppen, die über mindestens zwei Mandate verfügen, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landeswahlkommission eine Fraktion bilden. Die Aufsplitterung einer Wählergruppe in mehrere Fraktionen ist unzulässig.

01.02.2014

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