Eier
§ 4.
Lebensmittelunternehmer, die Eier, die von Tieren aus eigener Haltung stammen, gemäß § 1 abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Eier müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gelagert, sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
- 2. Die Eier müssen bei einer vorzugsweise konstanten Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet.
- 3. Die Eier müssen binnen 21 Tagen nach dem Legen an den Endverbraucher abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20004645
Dokumentnummer
NOR40076356
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