§ 4
Anzahl der Lehrlinge pro Betrieb
Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
10.03.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Anzahl der Lehrlinge pro Betrieb
Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
10.03.2017
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