Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin
§ 4
Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 200 Internatsschüler,
6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 250 Internatsschüler,
7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 300 Internatsschüler,
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 350 Internatsschüler,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 400 Internatsschüler,
10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 401 Internatsschülern
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