vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 LfLLCV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2012

Informationsrechte und -pflichten der Länder

§ 4

(1) Jedes Land hat das Recht, in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführte Datenbank hinsichtlich der vom jeweiligen Land übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese Daten für die Zwecke des § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu verarbeiten.

(2) Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantworten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte