(1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 6 und 9 sowie die §§ 43 bis 54 des Abschnittes 3 und die §§ 70 bis 79 des Abschnittes 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 3 5, 7 und 8 sowie der §§ 59 bis 69 und 80 bis 95 des Abschnittes 4 dieses Gesetzes finden auf Bedienstete in Betrieben des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden keine Anwendung.
30.10.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
