Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen
§ 4.
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:
- 1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
- 2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
- 3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
- 4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter 10° C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von 10° C bis 25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012531
Dokumentnummer
NOR40260443
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