Zuständige Personen
§ 4.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
20012527
Dokumentnummer
NOR40260401
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