§ 4
Die Sachverständigen und die Hilfspersonen haben hinsichtlich Reinhaltung und Desinfektion ihrer eigenen Person und des Obduktionslokales die sachgemäß notwendigen Maßnahmen einzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Die Sachverständigen und die Hilfspersonen haben hinsichtlich Reinhaltung und Desinfektion ihrer eigenen Person und des Obduktionslokales die sachgemäß notwendigen Maßnahmen einzuhalten.
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