§ 4 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 4*)
Zuständige Organe, Dienstbehörde

(1) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten wird das Land als Dienstgeber von der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen vertreten. Über Streitigkeiten aus den Dienstverhältnissen der Landesangestellten entscheiden die Gerichte.

(2) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann die Landesregierung diesen Rechtsträger durch Verordnung für zuständig erklären. Die beauftragten Organe dieses Rechtsträgers unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

(3) Die Diensthoheit über die Landesbeamten ist durch die Dienstbehörde auszuüben. Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Soweit dieses Gesetz den Begriff „Dienstgeber“ im Zusammenhang mit Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten verwendet, ist unter „Dienstgeber“ die Dienstbehörde zu verstehen.

(4) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten durch Verordnung ganz oder zum Teil an Dienststellenleiter, Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände oder Amtsstellenleiter übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Verordnung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen. Im Falle einer solchen Übertragung sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

23.01.2017

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