§ 4 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Laut LGBl. Nr. 79/2009 tritt § 4 Abs. 1a mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 84/2008 zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 67/2010

§ 4

Ernennungserfordernisse

(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

  1. 1.
  1. a) bei Verwendung gemäß § 44 Abs. 4 die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
  1. 2. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
  3. 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(1a) Das Ernennungserfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b erfüllen auch

  1. 1. langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 197b Abs. 2),
  2. 2. Familienangehörige im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 197b Abs. 2) und
  3. 3. Personen, die als Flüchtlinge oder als Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG (§ 197b Abs. 2) anerkannt sind.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.

(4) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(5) Die Landesregierung kann das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

(6) Eine gemäß Abs. 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

28.12.2010

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