§ 4 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.2013

§ 4

Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen der Abschnitte II, IIa, IIb, IV, VII und X sowie der §§ 50k bis 57 und 81 bis 89 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Angestellte.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft – mit Ausnahme des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes – oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in diesem Gesetz geregelt sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Abschnitte III, VI, VIII und IX sowie der §§ 68 bis 80 und 90 bis 151 gelten für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.

25.04.2013

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