II. Hauptstück
Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Berufs- und
Fachschulen sowie Schülerheimen
§ 4
Gesetzlicher Schul- und Heimerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie von öffentlichen Schülerheimen obliegen dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter als Träger von Privatrechten.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter für die Berufs- und Fachschulen sowie gesetzlicher Heimerhalter für die Schülerheime ist das Land.
10.12.2015
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