§ 4 L-FFP

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2003

§ 4

Bevorzugte Aufnahme

Sind Frauen in Dienststellen unterrepräsentiert, sind Bewerberinnen, sofern sie für die angestrebte Stelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

01.02.2014

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