3. Abschnitt*)
Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes
§ 4*)
Förderungen
(1) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln an natürliche oder juristische Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Landesmittel sind Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg Dritten zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
25.01.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
