Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 265/2009, wurde berücksichtigt.
KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN
§ 4.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 , ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sind die in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.
(4) Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
(5) Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
(6) Die Angabe gemäß Abs. 5 ist deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung anzubringen.
(7) Unbeschadet des Abs.1 können die inin § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen gemäß den Gepflogenheiten auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse verwendet werden, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.
(8) Für das in § 1 Abs. 1 Z 5 definierte Erzeugnis kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ das Wort „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 265/2009, wurde berücksichtigt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 72/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20003583
Dokumentnummer
NOR40276606
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