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§ 4 KaffeeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2000

Kennzeichnungsbestimmungen

§ 4.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in §§ 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kaffee- und Zichorienextrakten vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. Diese Bezeichnungen werden durch folgende Angaben ergänzt:

  1. 1. „Paste“ oder „in Pastenform“ oder
  2. 2. „flüssig“ oder in „flüssiger Form“.

(2) In folgenden Fällen können die Sachbezeichnungen gemäß Absatz 1 durch die Angabe „konzentriert“ ergänzt werden:

  1. 1. Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“, sofern der aus dem Kaffee stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 25 Gewichtsprozent,
  2. 2. bei „flüssigem Zichorien-Extrakt“, sofern der aus Zichorie stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 45 Gewichtsprozent

    beträgt.

(2) Bei „Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee“ und „Instant-Kaffee“, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozent der aus dem Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, ist der Hinweis „entkoffeiniert“ anzugeben. Dieser Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.

(3) Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ ist der Hinweis „mit ...“, „mit ... haltbar gemacht“, „mit ... zusatz“ oder „mit ... geröstet“, wobei jeweils die verwendete(n) Zuckerart(en) einzufügen ist (sind), anzugeben. Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.

(4) Bei „Kaffee-Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Kaffee-Extrakt“ ist der aus dem Kaffee stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses, bei „Zichorien-Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ der aus Zichorie stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses anzugeben.

Schlagworte

Kaffeeextrakt

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20001036

Dokumentnummer

NOR40013217

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