§ 4 KAbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1984

§ 4

Erschließungsbeitrag

(1) Für die Erschließung von Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und für die im Falle einer Bauführung Anschlußpflicht bestehen würde, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben.

(2) Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Grundstücksfläche zu betragen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.

(4) Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 14 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969).

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