3. Abschnitt
Lehrpläne
§ 4
(1) Für die nachstehend genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
- 1. Für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung
Landwirtschaft: Anlage A/1;
- 2. für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Ländliche
Hauswirtschaft: Anlage A/2;
- 3. für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung
Gartenbau: Anlage A/3;
- 4. für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, ausgenommen die Fachschule Goldbrunnhof: Anlage B/1;
- 4a. für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule,
Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B/1a;
4b. für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule Goldbrunnhof, Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B/1b;
- 5. für die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft: Anlage B/2;
- 6. für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung
Landwirtschaft: Anlage B/3;
- 7. (entfällt)
- 8. für die vierjährige landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung
Gartenbau: Anlage B/5;
- 9. für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung Landwirtschaft:
Anlage B/6;
- 10. für die Fachschule für Erwachsene, Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft: Anlage B/7.
(2) Für jeden Unterrichtsgegenstand der Lehrpläne gemäß Abs. 1, ausgenommen Religion, ist von den unterrichtenden Lehrern zur Vorbereitung des Unterrichtes je Schule und Schulstufe bis längstens vier Wochen nach Beginn des Schuljahres eine provisorische und bis längstens acht Wochen nach Beginn des Schuljahres eine definitive Lehrstoffverteilung zu erstellen, welche an der Schule aufzuliegen hat und allen unterrichtenden Lehrern zugänglich sein muß. In dieser Lehrstoffverteilung ist der lehrplanmäßige Lehrstoff näher auszuführen und zumindest auf die einzelnen Unterrichtswochen aufzuteilen; weiters sind jeweils die vorgesehenen, zu erreichenden Fertigkeiten, die Unterrichsmethoden und Unterrichtsmittel anzugeben.
(3) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr.190/1949, zuletzt in der Fassung BGBl Nr 256/1993 von den betreffenden Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassen.
(4) Die Anmeldung zu den in den Anlagen gemäß Absatz 1 angeführten alternativen Pflichtgegenständen oder Freigegenständen ist nur möglich, wenn der entsprechende Unterrichtsgegenstand, sofern er in der jeweils vorhergehenden Schulstufe geführt wurde, in dieser auch besucht worden ist.
(5) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(6) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes darf vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers nur dann bewilligt werden, wenn er in dem angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die in diesem Pflichtgegenstand bessere Ergebnisse als in dem besuchten Pflichtgegenstand erwarten lassen.
(7) Wird ein alternativer Pflichtgegenstand sowohl als theoretischer wie auch als praktischer Unterrichtsgegenstand geführt, muß der theoretische und der entsprechende praktische gewählt werden.
(8) Für Personen, die in der Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 K-LSchG unterrichtet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan der gewählten Fachrichtung Anwendung. Für Personen, die einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, finden nur jene Teile des Lehrplanes der gewählten Fachrichtung, die dem Ausbildungsvertrag entsprechen, allenfalls unter Ergänzung durch Teile der Lehrpläne anderer Lehrberufe im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 4a Abs. 7a) Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
