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§ 4 IVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2019

Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut

§ 4.

Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die elektronische Bestätigung der Identität des Teilnehmers durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das die Identität des Teilnehmers gemäß § 6 FM-GwG festgestellt hat.

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010545

Dokumentnummer

NOR40211371

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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