§ 4 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Berufsbild

§ 4.

(1) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche, wobei die fachlichen Kompetenzbereiche in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind. Die zu vermittelnden Kompetenzen werden als Ausbildungsziele festgelegt.

(2) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279433

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