§ 4.
Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn
- – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
- – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012343
Dokumentnummer
NOR40255426
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