vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Aufwandersatz

§ 4

(1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.

(2) Die in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)