§ 4 HonigV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.6.2026

§ 4.

„Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der

  1. 1. einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann, oder
  2. 2. in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann, oder
  3. 3. überhitzt worden sein kann oder
  4. 4. gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20003174

Dokumentnummer

NOR40276587

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