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§ 4 HeimAufG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

2. Abschnitt

Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 4

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
  2. 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
  3. 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.

Schlagworte

Betreuungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40116527

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