§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 148/2025

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2024 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Gesetzesnummer

20012606

Dokumentnummer

NOR40262423

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