vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 GVG-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Durchführung der Grundversorgung

§ 4.

(1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.

(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40278154

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)