Durchführung der Grundversorgung
§ 4.
(1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.
(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40278154
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