§ 4 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.1973

§ 4

Der Genehmigung bedürfen nicht

  1. a) der Rechtserwerb durch Erben und Vermächtnisnehmer in der Verlassenschaftsabhandlung,
  2. b) der Rechtserwerb zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und Geschwistern,
  3. c) der Rechtserwerb für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen,
  4. d) der Rechtserwerb, der im Zuge eines Agrarverfahrens von den Agrarbehörden beurkundet oder nach den Bodenreformgesetzen von den Agrarbehörden genehmigt wird, und
  5. e) der Rechtserwerb, der in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen‑, Weg‑, Eisenbahn‑ und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 166/1961, beurkundet wird.

16.04.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)