§ 4 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

§ 4

Der Genehmigung bedürfen nicht Rechtsgeschäfte,

  1. a) durch die Grundstücke für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen erworben werden,
  2. b) die zwischen Ehegatten oder Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie abgeschlossen werden,
  3. c) im Zuge eines Agrarverfahrens vor den Agrarbehörden abgeschlossen oder nach den Bodenreformgesetzen durch die Agrarbehörden genehmigt werden,
  4. d) die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Weg und Wasserbau-Anlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, beurkundet werden.

16.04.2018

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