Der Genehmigung bedürfen nicht Rechtsgeschäfte,
- a) durch die Grundstücke für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen erworben werden,
- b) die zwischen Ehegatten oder Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie abgeschlossen werden,
- c) im Zuge eines Agrarverfahrens vor den Agrarbehörden abgeschlossen oder nach den Bodenreformgesetzen durch die Agrarbehörden genehmigt werden,
- d) die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Weg und Wasserbau-Anlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, beurkundet werden.
16.04.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
