§ 4 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1962

§ 4*)

Der Genehmigung bedürfen nicht Rechtsgeschäfte,

  1. a) durch die Grundstücke für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen erworben werden,
  2. b) die zwischen Ehegatten oder Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie abgeschlossen werden,
  3. c) im Zuge eines Agrarverfahrens vor den Agrarbehörden abgeschlossen oder nach den Bodenreformgesetzen durch die Agrarbehörden genehmigt werden,
  4. d) die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgeseztes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 166/1961, beurkundet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/1962

16.04.2018

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