§ 4*)
Der Genehmigung bedürfen nicht Rechtsgeschäfte,
- a) durch die Grundstücke für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen erworben werden,
- b) die zwischen Ehegatten oder Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie abgeschlossen werden,
- c) im Zuge eines Agrarverfahrens vor den Agrarbehörden abgeschlossen oder nach den Bodenreformgesetzen durch die Agrarbehörden genehmigt werden,
- d) die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgeseztes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 166/1961, beurkundet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/1962
16.04.2018
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