2. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken
1. Unterabschnitt
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
- a) das Eigentum;
- b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten;
- c) das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht;
- d) das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben;
- e) sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken.
(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
